VVG-Reform

Nach Einführung der EU-Vermittlerrichtlinie im Mai dieses Jahres steht der Branche mit der Reform des immerhin seit 1908 gültigen Versicherungs-Vertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 der zweite Kraftakt innerhalb kurzer Zeit bevor. Hinter den Kulissen arbeitet HDI-Gerling daher schon lange mit Hochdruck an der fristgerechten Umsetzung der einzelnen Reformpunkte. Was genau ändert sich nun und welche Pflichten ergeben sich daraus für Sie als Makler?

Aufgabe des bisherigen Policenmodells zugunsten des Antragsmodells

Dies resultiert vornehmlich aus der Informationspflicht: Vermittler müssen ihre Kunden künftig vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten (§ 6, §§ 60-62). Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig hat der Kunde ein Schadenersatzrecht (§ 63). Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit evtl. Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind. Des Weiteren verpflichtet das neue VVG zur detaillierten Angabe von Versicherer und Beschwerdemöglichkeiten, angebotener Leistung, den Allgemeinen Vertragsbedingungen und zum Widerrufsrecht des VN vor Vertragsabschluss.

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Einheitliche Regelung des Widerrufsrechts

Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des Vertrages und ob über Vermittler oder Fernabsatz zustande gekommen. Der Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer 2 Wochen Frist widerrufen (Unterschied: LV 30 Tage).

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Änderung der vorvertraglichen Anzeigepflicht für den VN

Hiernach ist der Kunde verpflichtet, nur noch das zu beantworten, wonach der VR ausdrücklich in Textform gefragt hat. Es entfällt die Pflicht von sich aus gefahrerhöhende Umstände zu nennen.

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Entfall der sog. „Mittagsregelung“

Dies bedeutet, dass bei HDI-Gerling mit Beginn 01.01.2008 alle Verträge um 0.00 Uhr statt wie bisher um 12 Uhr in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestandsverträge. Eventuell durch die Umstellung entstehende Deckungslücken in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 12 Uhr sollen jedoch zugunsten des Versicherungsnehmers geschlossen werden.

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Vorläufige Deckung

Erstmalig wird im neuen VVG der Vertrag über vorläufige Deckung definiert und geregelt (§§ 49-52). Abweichend von o. g. Procedere kann hier der Dokumentationspflicht zur Beratung auch nachträglich nachgekommen werden. Bedingt durch die im Normalfall gegebene Dringlichkeit kommt der Vertrag daher auch ohne die Übermittlung der Vertragsinformationen zustande.

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Prämienzahlung

Hier erfolgt eine Anpassung an die Widerrufsfristen, d.h. die Erst- oder Einmalprämie ist unverzüglich binnen Zwei-Wochen-Frist nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Bei Nichtzahlung kann der Versicherer jedoch nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der VN die Nichtzahlung auch zu vertreten hat und muss ihm den Rücktritt auch ausdrücklich erklären. Ebenso wird das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie im Falle einer außerordentlichen Kündigung aufgegeben. Zukünftig wird hier „pro rata temporis“, also taggenau, abgerechnet.

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Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Das neue Versicherungsvertragsgesetz wird zum 01.01.2008 für das Neugeschäft, d. h. alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge, in Kraft treten. Entscheidend für die Anwendung des neuen oder alten VVG ist somit der formelle Versicherungsbeginn. In der Praxis bedeutet dies, dass so lange der Versicherungsschein oder die Annahmeerklärung noch im Jahr 2007 zugehen, auch das alte Recht Anwendung findet. Geschieht dies erst ab dem 01.01.2008 so muss bereits nach neuem VVG gehandelt werden.

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Bestandsverträge

Grundsätzlich sieht die Gesetzesreform die Anwendung auf Bestandsverträge erst ab dem 01.01.2009 vor. HDI-Gerling bietet selbstverständlich Bestandskunden wie Neukunden die selben Vorteile und setzt die Anforderungen der VVGReform auch für Bestandskunden bereits zum 01.01.2008 um.

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